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Allgemeine-Geschäfts-Bedingungen.

Allgemeines

  1. die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB" genannt) gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträgen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichende Geschäftsbedinungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.

  2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellte Produkte, gleich in welcher Form oder auf welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Daten auf CD, Fachabzüge, usw.).

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Urheberrecht

  1. Das Urheberrecht der Lichtbilder liegt immer beim Fotografen.

  2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart wurde.

  3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

  4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

  5. Der Besteller eines Bildnisses hat kein Recht,ohne Zustimmung des Fotografen das Lichtbildzu vervielfältigen oder zu verbreiten.§ 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklichabbedungen.

  6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber genannt zuwerden. Eine Verletzung des Rechts aufNamennennung berechtigt den Fotografen zurSchadenersatzforderung. Ohne Nachweis eineshöheren Schadens beträgt der Schadenersatz50% des Honorars. Das Recht, einen höherenSchaden bei Nachweis geltend zu machen,bleibt unberührt

  7. Der Fotograf ist berechtigt, bei ihm bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zuverwenden. Der Besteller gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 KUG.

  8. Bei allen handwerklichen Fotoarbeiten bleibendie zur Anfertigung der Aufnahmen benötigtenWerkzeuge und Hilfsmittel (wie Kontaktkopien,Negative und Zwischenprodukte) im Eigentumdes Fotografen. Eine Übertragung auf denAuftraggeber erfolgt nur gegen gesonderteBezahlung.

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Vergütung

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird einHonorar als Stundensatz, Tagessatz odervereinbarte Pauschale zuzüglich der jeweiligengesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare,Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten,Studiomieten, etc.) sind vom Auftraggeber zutragen.

  2. Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagenohne Abzug zahlbar.

  3. Bis zur vollständigen Bezahlung desKaufpreises bleiben die gelieferten LichtbilderEigentum des Fotografen.

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Haftung

  1. Der Fotograf verpflichtet sich, den Auftragmit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,insbesondere ihm überlasseneAufnahmeobjekte, Vorlagen, Filme, Displays,Layouts sorgfältig zu behandeln. Er haftet fürentstandene Schäden nur bei Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwerthinausgehender Schadenersatz istausgeschlossen.

  2. Der Fotograf verpflichtet sich, Negativesorgfältig aufzubewahren. Er ist berechtigt,falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,Negative nach 2 Jahren zu vernichten. FürBeschädigung und Vernichtung der Negativehaftet er nur bei Vorsatz und groberFahrlässigkeit bis zum Materialwert.

  3. Der Fotograf verpflichtet sich, seineErfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen undanzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seineErfüllungsgehilfen nicht.

  4. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeitund Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur imRahmen der Garantieleistungen der Herstellerdes Fotomaterials. Er haftet nicht für Schäden,die durch unsachgemäße Behandlung derLichtbilder entstehen.

  5. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabors zubeauftragen. Er haftet nur für eigenesVerschulden und nur für vorsätzliches odergrob fahrlässiges Verhalten. Über denMaterialwert hinausgehender Schadensersatzist ausgeschlossen.

  6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgenausschließlich auf Kosten und Gefahr desAuftraggebers.

  7. Die Versendung von Filmen, Lichtbildernund Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahrdes Auftraggebers.

  8. Beanstandungen, gleich welcher Art, sindinnerhalb von 6 Tagen schriftlich beimFotografen zu machen. Danach gelten dieLichtbilder als mangelfrei angenommen.

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Nebenpflichten

  1. Der Auftraggeber versichert, daß er anallen dem Fotografen übergebenen Vorlagendas Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrechtbesitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf dieVerletzung dieser Pflicht beruhen, Trägt derAuftraggeber.

  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dieAufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zustellen und unverzüglich nach der Aufnahmewieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nachAufforderung die Aufnahmeobjekte nichtspätestens nach 2 Werktagen ab, ist derFotograf berechtigt, gegebenenfallsLagerkosten zu berechnen oder bei Blockierungseiner Studioräume die Gegenstände aufKosten des Auftraggebers auszulagern.

  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dieAufnahmegegenstände gegen Beschädigung,Verlust, Diebstahl, etc. zu versichern.

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Leistungsstörungen, Ausfallhonorar

  1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keineausdrücklichen Weisungen hinsichtlich derGestaltung der Lichtbilder gegeben, so sindReklamationen hinsichtlich der Bildauffassungsowie der künstlerisch-technischen Gestaltungausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeberwährend oder nach der AufnahmeproduktionÄnderungen, so hat er die Nebenkosten zutragen. Der Fotograf behält denVergütungsanspruch für bereits begonneneArbeiten.

  2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggebermehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat derAuftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilderinnerhalb einer Woche auf eigene Kosten undGefahr zurückzusenden. Für Verlust oderBeschädigung kann der FotografSchadenersatz bis zur Höhe seines Honorarsund der entstandenen Kosten verlangen.

  3. Wird ein Auftrag ohne Verschulden desFotografen nicht ausgeführt, so steht ihm einAusfallhonorar in Höhe von 50% desvereinbarten Honorars zu

  4. Verzögert sich die Durchführung desAuftrages aus Gründen, die der Auftraggeberzu vertreten hat oder infolge höherer Gewaltoder Witterungseinflüssen, so kann derFotograf eine angemessene Erhöhung desHonorars verlangen. Bei Vorsatz oder groberFahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auchSchadensersatzansprüche geltend machen.

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Datenschutz

  1. Zum Geschäftsverkehr erforderlichepersonenbezogenen Daten des Auftraggeberskönnen gespeichert werden. Der Fotografverpflichtet sich, alle ihm im Rahmen desAuftrags bekanntgewordenen Informationenvertraulich zu behandeln.

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Schussbestimmungen

  1. Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtlicheStreitigkeiten ist der Geschäftssitz desFotografen

  2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehendenBedingungen berührt die Geltung der übrigenBestimmungen nicht.

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